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- Neues Angebot der Beratung von Kundinnen und Kunden des Jobcenters an Neue Wege Kreis Bergstraße
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EuGH: Roaming zu Inlands-Preisen gilt automatisch
Der EuGH hat über die Auslegung der gesetzlichen Vorschriften der Roamingverordnung entschieden. Seit dem 15. Juni 2017 dürfen für Anrufe aus dem EU-Ausland keine Zusatzentgelte mehr erhoben werden. Verbraucherinnen und Verbraucher sollen stattdessen wie zu Hause telefonieren oder das Internet nutzen können. Die Umstellung der Tarife auf die neue Roam-Like-At-Home- Regelung (RLAH) muss nach der Verordnung automatisch erfolgen, so der EuGH.
Alle Verbraucher sollen gleichermaßen in den Genuss des regulierten Roamingtarifs kommen. Hierfür müssen die Anbieter sorgen, sagt Jana Brockfeld, Referentin im vzbv. Mit der heutigen Entscheidung fühlen wir uns in unserer Rechtsansicht gestärkt. Wir erwarten von Telefonica bereits jetzt eine unverzügliche und unbürokratische Erstattung zu viel gezahlter Telefonkosten.
Der Gerichtshof führt in seinem Urteil aus, dass die Roaminganbieter ab dem 15 Juni 2017 verpflichtet waren, RLAH automatisch auf alle Kunden anzuwenden. Dies galt unabhängig davon, ob die Kunden zuvor einen regulierten Roamingtarif oder einen anderen Tarif gewählt haben, so der EuGH. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Verbraucher vor dem Stichtag ausdrücklich erklärt haben, einen anderen als den RLAH-Tarif nutzen zu wollen.
Hintergrund: Klageverfahren des vzbv
Anlass der heutigen Entscheidung ist die Vorlagefrage des LG München I (33 O 12 196/17) in dem Klageverfahren des vzbv gegen die Telefonica Germany GmbH & Co. OHG. Das Telekommunikationsunternehmen hatte 2017 im Internet darüber informiert, dass O2-Kunden nur dann von den neuen Roaming-Vorschriften profitieren könnten, wenn sie aktiv per SMS in diesen neuen Roaming-Tarif wechseln. Diesen aktiven Wechsel sollten all jene Kunden vollziehen, die bis dahin keinen regulierten EU-Roaming-Tarif des Anbieters hatten. Verbraucher, die das nicht taten, sahen sich teilweise mit höheren Kosten konfrontiert. Der vzbv sieht darin einen Verstoß gegen die EU-Verordnung Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen und erhob Klage.
Der EuGH hat am 03.09.2020 über die Auslegung und Anwendung der Roamingvorschriften entschieden. Die Entscheidung, ob Telefonica mit seinen Informationen zum Roaming auch irreführend gehandelt hat, bleibt dem LG München I vorbehalten. Das Verfahren vor dem LG München I wird nach der EuGH-Entscheidung fortgeführt.
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Der Gerichtshof führt in seinem Urteil aus, dass die Roaminganbieter ab dem 15 Juni 2017 verpflichtet waren, RLAH automatisch auf alle Kunden anzuwenden. Dies galt unabhängig davon, ob die Kunden zuvor einen regulierten Roamingtarif oder einen anderen Tarif gewählt haben, so der EuGH. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Verbraucher vor dem Stichtag ausdrücklich erklärt haben, einen anderen als den RLAH-Tarif nutzen zu wollen.
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Der EuGH hat am 03.09.2020 über die Auslegung und Anwendung der Roamingvorschriften entschieden. Die Entscheidung, ob Telefonica mit seinen Informationen zum Roaming auch irreführend gehandelt hat, bleibt dem LG München I vorbehalten. Das Verfahren vor dem LG München I wird nach der EuGH-Entscheidung fortgeführt.
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